§ 19 KWG LSA - Berichtigung des Wählerverzeichnisses
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.13
(1) Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses können bis zum 16. Tag vor dem Wahltag von jedem Wahlberechtigten beim Bürgermeister schriftlich gestellt oder zur Niederschrift gegeben werden.
(2) Hält der Bürgermeister den Antrag für nicht begründet, so hat er die Entscheidung des Gemeindewahlausschusses herbeizuführen, finden ausschließlich Kreiswahlen statt, die Entscheidung des Kreiswahlausschusses.