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§ 19 KWO LSA - Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Amtliche Abkürzung
KWO LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.15

(1) Wer einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellt (§ 19 Abs. 1 KWG LSA), hat die erforderlichen Beweismittel beizubringen, sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind. Ein Antrag nach § 15 Abs. 4 für die Kreiswahl gilt innerhalb der Antragsfrist als Berichtigungsantrag. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 47 gilt entsprechend.

(2) Hält der Bürgermeister den Berichtigungsantrag für begründet, so gibt er ihm unverzüglich statt. Andernfalls legt er ihn mit den vorhandenen Beweismitteln und seiner Stellungnahme unverzüglich dem Gemeindewahlleiter vor, der die Entscheidung des Gemeindewahlausschusses herbeiführt. Der Gemeindewahlleiter teilt dem Beteiligten rechtzeitig Ort und Zeit der Verhandlung mit. Der Gemeindewahlausschuss entscheidet nach mündlicher Verhandlung. Sind die Beteiligten nicht erschienen, so entscheidet er auf Grund der vorliegenden Unterlagen.

(3) Einem Antrag auf Streichung einer in der Gemeinde wohnhaften Person darf erst stattgegeben werden, nachdem ihr Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.

(4) Die Entscheidung über den Berichtigungsantrag ist den Beteiligten von der entscheidenden Stelle spätestens am 4. Tage vor der Wahl bekannt zu geben. Wird auf Grund eines Berichtigungsantrages ein Wahlberechtigter in das Wählerverzeichnis nachgetragen, so erhält er eine Wahlbenachrichtigung.

(5) Der Gemeindewahlleiter teilt die Entscheidungen des Gemeindewahlausschusses über Berichtigungsanträge, die sich auf die Verbandsgemeindewahl oder Kreiswahl beziehen, unverzüglich dem Verbandsgemeindewahlleiter oder Kreiswahlleiter mit.

(6) Die Entscheidung über den Berichtigungsantrag ist vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren endgültig. § 10 Abs. 5 KWG LSA bleibt unberührt.

(7) Finden ausschließlich Kreiswahlen statt, gelten die Absätze 2 bis 6 für die Entscheidungen des Kreiswahlausschusses entsprechend. Finden ausschließlich Verbandsgemeindewahlen statt, gelten die Absätze 2 bis 6 für die Entscheidung des Verbandsgemeindewahlausschusses entsprechend.