Versionsverlauf


§ 32 BremLMG - Inhalt der Zuweisung

Bibliographie

Titel
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Amtliche Abkürzung
BremLMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
225-h-1

(1) Die Landesmedienanstalt gibt in der Zuweisung an, welche Übertragungskapazitäten für welche Angebote genutzt werden dürfen. Bei Rundfunkprogrammen sind Programmkategorie, Finanzierungsart, Programmdauer und Programmschema zu nennen. Die Zuweisung noch nicht von der Bundesnetzagentur koordinierter Übertragungskapazitäten erfolgt unter dem Vorbehalt der abschließenden Koordinierung und Zuteilung durch die Bundesnetzagentur. Nach erfolgter Koordinierung durch die Bundesnetzagentur passt die Landesmedienanstalt ihre Zuweisungsentscheidung, soweit dies erforderlich ist, dem Vorbehalt entsprechend an.

(2) Die Zuweisung ist nicht übertragbar.

(3) Werden in einem Kanal Angebote mehrerer Anbieter verbreitet, so verständigen sich diese über die Zuweisung von Datenraten bei der Zusammenstellung des Datenstromes (Multiplexing). Wird keine Einigung erzielt, trifft die Landesmedienanstalt eine Entscheidung. Das Nähere regelt die Landesmedienanstalt durch Satzung.

(4) Eine dauerhafte Änderung des Programmschemas oder der festgelegten Programmdauer bedarf der Genehmigung der Landesmedienanstalt. Die Landesmedienanstalt genehmigt die Änderung, wenn dadurch die Meinungsvielfalt mindestens in gleichem Maße gewährleistet ist. Die Landesmedienanstalt kann die Genehmigung versagen, wenn sie bei Vorliegen eines entsprechenden Programmschemas zum Zeitpunkt über die Entscheidung die Zuweisung einem oder einer anderen Antragstellenden erteilt hätte. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn das Konzept von Telemedien wesentlich verändert wird oder wenn ein Anbieter einzelne Angebote innerhalb eines digitalen Bouquets austauschen möchte.