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  • ab 01.01.2018 (aktuelle Fassung)

§ 58 FahrlG - Zweck der Registrierung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG)
Amtliche Abkürzung
FahrlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9231-14

Die Eintragungen erfolgen:

  1. 1.

    zur Feststellung über Bestand, Art und Umfang der Erlaubnisse und der amtlichen Anerkennungen nach diesem Gesetz, und

  2. 2.

    zur Beurteilung der Eignung und Zuverlässigkeit der einzutragenden Personen nach diesem Gesetz.