§ 58 FahrlG - Zweck der Registrierung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG)
- Amtliche Abkürzung
- FahrlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9231-14
Die Eintragungen erfolgen:
- 1.
zur Feststellung über Bestand, Art und Umfang der Erlaubnisse und der amtlichen Anerkennungen nach diesem Gesetz, und
- 2.
zur Beurteilung der Eignung und Zuverlässigkeit der einzutragenden Personen nach diesem Gesetz.