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Art. 56 BayRiG - Errichtung

Bibliographie

Titel
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Amtliche Abkürzung
BayRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
301-1-J

(1) Bei dem Landgericht München I wird ein Dienstgericht für die Richter des Oberlandesgerichtsbezirks München, bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth ein Dienstgericht für die Richter des Oberlandesgerichtsbezirks Nürnberg und bei dem Landgericht Würzburg ein Dienstgericht für die Richter des Oberlandesgerichtsbezirks Bamberg errichtet. Bei dem Oberlandesgericht München wird ein Dienstgerichtshof errichtet.

(2) Bei Bedarf können bei den Dienstgerichten und dem Dienstgerichtshof mehrere Spruchkörper gebildet werden. Die Anzahl der Spruchkörper bestimmt das Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

(3) Die Dienstaufsicht über die Dienstgerichte obliegt dem Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

(4) Die Dienstgerichte und der Dienstgerichtshof geben sich eine Geschäftsordnung, die von den ständigen Mitgliedern der Dienstgerichte oder des Dienstgerichtshofs beschlossen wird.

(5) Die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Dienstgericht oder der Dienstgerichtshof errichtet ist, nimmt die Aufgaben der Geschäftsstelle des Dienstgerichts wahr.