Art. 56 BayRiG - Errichtung
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
- Amtliche Abkürzung
- BayRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1-J
(1) Bei jedem Oberlandesgericht wird ein Dienstgericht für die Richter des Bezirks und bei dem Obersten Landesgericht ein Dienstgerichtshof errichtet.
(2) Bei Bedarf können bei den Dienstgerichten und dem Dienstgerichtshof mehrere Senate gebildet werden. Die Anzahl der Senate bestimmt das Staatsministerium der Justiz.
(3) Die Dienstaufsicht über die Dienstgerichte obliegt dem Staatsministerium der Justiz.
(4) Die Dienstgerichte und der Dienstgerichtshof geben sich eine Geschäftsordnung, die von den ständigen Mitgliedern der Dienstgerichte oder des Dienstgerichtshofs beschlossen wird. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Staatsminister der Justiz, der die Genehmigung im Einvernehmen mit den Staatsministern des Innern, der Finanzen, für Arbeit und Sozialordnung und dem Präsidenten des Obersten Rechnungshofs erteilt.
(5) Die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Dienstgericht oder der Dienstgerichtshof errichtet ist, nimmt die Aufgaben der Geschäftsstelle des Dienstgerichts wahr.