Art. 56 BayRiG - Errichtung
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
- Amtliche Abkürzung
- BayRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1-J
(1) Bei jedem Oberlandesgericht wird ein Dienstgericht für die Richter des Bezirks und bei dem Obersten Landesgericht ein Dienstgerichtshof errichtet.
(2) Bei Bedarf können bei den Dienstgerichten und dem Dienstgerichtshof mehrere Senate gebildet werden. Die Anzahl der Senate bestimmt das Staatsministerium der Justiz.
(3) Die Dienstaufsicht über die Dienstgerichte obliegt dem Staatsministerium der Justiz.
(4) Die Dienstgerichte und der Dienstgerichtshof geben sich eine Geschäftsordnung, die von den ständigen Mitgliedern der Dienstgerichte oder des Dienstgerichtshofs beschlossen wird.
(5) Die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Dienstgericht oder der Dienstgerichtshof errichtet ist, nimmt die Aufgaben der Geschäftsstelle des Dienstgerichts wahr.