§ 81 KWO - Nachholungswahl
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Ist ein Bewerber nach der Zulassung des Wahlvorschlags und vor der Wahl verstorben oder hat er seine Wählbarkeit verloren, sagt der Wahlleiter die Wahl ab und gibt bekannt, dass die Wahl nachgeholt wird. Den Wahltag und den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl setzt für die Wahl des Bürgermeisters oder des Landrats die Aufsichtsbehörde und für die Wahl des Ortsvorstehers der Gemeinderat fest.
(2) Bereits eingegangene Wahlbriefe sind zu sammeln und unter Beachtung des Wahlgeheimnisses zu vernichten.
(3) Die Nachholungswahl wird als Neuwahl durchgeführt.