§ 81 KWO - Nachholungswahl
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Ist ein Bewerber nach der Zulassung des Wahlvorschlags und vor der Wahl verstorben oder hat er seine Wählbarkeit verloren, sagt der Wahlleiter die Wahl ab und gibt bekannt, dass die Wahl nachgeholt wird. Er unterrichtet unverzüglich die Aufsichtsbehörde, die den Wahltag und den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl festsetzt.
(2) Bereits eingegangene Wahlbriefe sind entsprechend § 90 Abs. 2 zu vernichten.
(3) Die Nachholungswahl wird als Neuwahl durchgeführt.