§ 13 BbgPG - Ablieferungspflicht der Verleger und Drucker
Bibliographie
- Titel
- Pressegesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Landespressegesetz - BbgPG)
- Redaktionelle Abkürzung
- BbgPG,BB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 5550-1
(1) Von jedem Druckwerk, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt wird, hat der Verleger mit Beginn der Verbreitung des Druckwerks ein Stück (Pflichtexemplar) der Stadt- und Landesbibliothek Potsdam anzubieten und ihr auf Verlangen unentgeltlich und auf eigene Kosten abzugeben. Auf Antrag erstattet die Bibliothek dem Verleger die Herstellungskosten des abgegebenen Druckwerks, wenn ihm die unentgeltliche Abgabe wegen des großen finanziellen Aufwands und der kleinen Auflage nicht zugemutet werden kann.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Drucker, wenn das Druckwerk keinen Verleger hat oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verlegt wird.
(3) Der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur wird ermächtigt, das Nähere zur Ausführung der Absätze 1 und 2 durch Rechtsverordnung zu regeln. Er kann für bestimmte Arten von Druckwerken Ausnahmen zulassen.