§ 1887 BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
(1) Das Vormundschaftsgericht hat das Jugendamt oder den Verein als Vormund zu entlassen und einen anderen Vormund zu bestellen, wenn dies dem Wohle des Mündels dient und eine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist.
(2) 1Die Entscheidung ergeht von Amts wegen oder auf Antrag. 2Zum Antrag ist berechtigt der Mündel, der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, sowie jeder, der ein berechtigtes Interesse des Mündels geltend macht. 3Das Jugendamt oder der Verein sollen den Antrag stellen, sobald sie erfahren, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
(3) 1Die Anhörung der Eltern des Mündels und die persönliche Fühlungnahme mit dem Mündel bestimmen sich nach den §§ 1695, 1712. 2Das Vormundschaftsgericht soll vor seiner Entscheidung auch das Jugendamt oder den Verein hören.