§ 1886 BGB - Aufhebung der Pflegschaft

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)     
Amtliche Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

(1) Die Pflegschaft für einen Abwesenden ist aufzuheben,

  1. 1.

    wenn der Abwesende an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten nicht mehr verhindert ist,

  2. 2.

    wenn der Abwesende stirbt.

(2) Im Übrigen ist eine Pflegschaft aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.