§ 11 KWahlO - Führung des Wählerverzeichnisses
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- Amtliche Abkürzung
- KWahlO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1112
(1) Der Bürgermeister legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Stimmbezirk (§ 5 Abs. 1 des Gesetzes) ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und Wohnung an. Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden.
(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. Es enthält bei verbundenen Wahlen zwei Spalten, sonst eine Spalte, für Vermerke über die Stimmabgabe und eine Spalte für Bemerkungen. Wähler, die bei verbundenen Wahlen nicht für die Gemeindewahl wahlberechtigt sind, werden in der betreffenden Spalte mit dem Vermerk "Nicht wahlberechtigt" oder "N" bezeichnet.
(3) Der Bürgermeister sorgt dafür, dass die Unterlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig vorhanden sind, dass diese vor Wahlen rechtzeitig angelegt werden können.