§ 11 HEG - Enteignungsbehörde
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Enteignungsgesetz (HEG)
- Amtliche Abkürzung
- HEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
(1) Enteignungsbehörde ist der Regierungspräsident.
(2) Örtlich zuständig ist der Regierungspräsident, in dessen Bezirk das zu enteignende Grundstück liegt.
(3) Werden von einem Vorhaben Grundstücke in verschiedenen Regierungsbezirken betroffen und ist eine einheitliche Durchführung der Verfahren zweckmäßig, so bestimmt der Minister des Innern die zuständige Enteignungsbehörde.