§ 6 FraktG - Fraktionssatzung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin (Fraktionsgesetz - FraktG)
- Amtliche Abkürzung
- FraktG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 1101-4
(1) Jede Fraktion gibt sich eine schriftliche Satzung.
(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über
- 1.die Bezeichnung der Fraktion und deren gewählte Abkürzung, ihren Sitz und die Zugehörigkeit zum Abgeordnetenhaus von Berlin,
- 2.den Beitritt, Austritt oder Ausschluss von Abgeordneten,
- 3.die Bildung des Fraktionsvorstandes, eines gegebenenfalls zu berufenden Geschäftsführenden Fraktionsvorstandes und die Wahl des oder der Fraktionsvorsitzenden,
- 4.die für fraktionsinterne Wahlen und Abstimmungen geltenden Vorschriften,
- 5.die Aufstellung des Haushaltsplans, die Aufstellung und Prüfung der Jahresrechnung sowie die Entlastung des Fraktionsvorstandes,
- 6.die Auflösung der Fraktion und die Verwendung des bei der Auflösung verbleibenden Vermögens.
(3) Die Satzung kann Bestimmungen enthalten über
- 1.die fraktionsinterne Beteiligung der Mitglieder an der Arbeit und an der Willensbildung in den Untergliederungen der Fraktion,
- 2.die Mitwirkung der Fraktion an der politischen Willensbildung im vor- und außerparlamentarischen Raum,
- 3.die Errichtung einer Fraktionsgeschäftsstelle,
- 4.eine Mitarbeitervertretung.