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  • ab 01.01.1994 (aktuelle Fassung)

§ 5 FraktG - Fraktionsvorstand und Fraktionsvorsitzender oder Fraktionsvorsitzende

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin (Fraktionsgesetz - FraktG)
Amtliche Abkürzung
FraktG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
1101-4

(1) Der Fraktionsvorstand und ein gegebenenfalls berufener Geschäftsführender Fraktionsvorstand sind nach Maßgabe der Fraktionssatzung die Leitungs- und Führungsgremien der Fraktion. Sie bereiten die Fraktionsversammlungen vor.

(2) Der oder die Fraktionsvorsitzende vertritt die Fraktion gerichtlich und außergerichtlich, soweit die Fraktionssatzung nichts anderes bestimmt.