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  • ab 01.01.1994 (aktuelle Fassung)

§ 4 FraktG - Fraktionsversammlung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin (Fraktionsgesetz - FraktG)
Amtliche Abkürzung
FraktG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
1101-4

(1) Die Fraktionsversammlung besteht aus den Personen gemäß § 1 Abs. 1 und 3.

(2) Nach Maßgabe der Fraktionssatzung ist die Fraktionsversammlung das Beschlussorgan der Fraktion.

(3) Die Fraktionsversammlung wählt nach Maßgabe der Fraktionssatzung den Fraktionsvorstand, den Geschäftsführenden Fraktionsvorstand und den Fraktionsvorsitzenden oder die Fraktionsvorsitzende. Sie beschließt die Fraktionssatzung.