§ 24 HSG LSA - Koordinierung und Evaluierung der Forschung
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- HSG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.62
(1) Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte werden von der Hochschule in sachlich gebotener Weise koordiniert. Zur gegenseitigen Abstimmung von Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkten und zur Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben wirken die Hochschulen untereinander, mit anderen Forschungseinrichtungen und mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und Forschungsförderung sowie mit ausländischen Einrichtungen zusammen.
(2) Die Hochschulen berichten regelmäßig durch wissenschaftliche Veranstaltungen und Publikationen über die Forschungstätigkeit und Forschungsergebnisse an der Hochschule. Sie sichern die Qualität ihrer Forschungstätigkeit durch regelmäßige Eigen- oder Fremdevaluationen. Die Hochschulen erlassen Satzungen zur Regelung des Bewertungsverfahrens. Die Ergebnisse der Bewertung der Forschungstätigkeit werden in einem alle drei Jahre zu erstellenden Forschungsbericht dem Ministerium vorgelegt, der Teil der in den Zielvereinbarungen festzulegenden Berichterstattung ist. Der Forschungsbericht ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(3) Die Hochschule soll es ermöglichen, wissenschaftliche Arbeiten ihrer Einrichtungen und ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in geeigneter Weise auch in elektronischer Form über das Internet zu publizieren.
(4) Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitautoren oder Mitautorinnen zu nennen; soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen.