§ 42 HLbG - Bewertung des Ausbildungsstandes
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
- Amtliche Abkürzung
- HLbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-125
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter bewertet in einem Gutachten die Arbeit der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst in der Schule unter besonderer Berücksichtigung der praktischen Unterrichtstätigkeit.
(2) Die Bewertung des Ausbildungsstandes ergibt sich aus der mit 1,5 multiplizierten Summe der Bewertung des Gutachtens nach Abs. 1 und der Bewertungen von sieben Modulen; Nachkommastellen bleiben bei der multiplizierten Summe unberücksichtigt.
(3) Bei der Ausbildung in dem Berufsfeld Agrarwirtschaft ist ein Modul "Landwirtschaftlicher Förderungsdienst" in die Bewertung des Ausbildungsstandes einzubringen.
(4) Kriterien und Verfahren der Bewertung des Ausbildungsstandes, insbesondere bezüglich Abweichungen von Abs. 2 in den Fällen des § 38 Abs. 4, werden durch Rechtsverordnung geregelt.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)