§ 42 HLbG - Bewertung des Ausbildungsstandes
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Lehrerbildungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- HLbG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-125
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter bewertet in einem Gutachten die Arbeit der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst in der Schule unter besonderer Berücksichtigung der praktischen Unterrichtstätigkeit.
(2) Die Bewertung des Ausbildungsstandes ergibt sich als Summe aus den Bewertungen von acht Modulen und den verdoppelten Bewertungen des Gutachtens nach Abs. 1 und der pädagogischen Facharbeit nach § 40a.
(3) Bei der pädagogischen Ausbildung in dem Berufsfeld Agrarwirtschaft ist ein Modul "Landwirtschaftlicher Förderungsdienst" in die Bewertung des Ausbildungsstandes einzubringen.
(4) Kriterien und Verfahren der Bewertung des Ausbildungsstandes, insbesondere bezüglich Abweichungen von Abs. 2 in den Fällen des § 38 Abs. 4, werden durch Rechtsverordnung geregelt.
Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118)