§ 22 FAG - Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Amtliche Abkürzung
FAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
50-3

(1) Zum Ausgleich besonderen Bedarfs werden den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten, Landkreisen und im Einzelfall kommunalen Zweckverbänden, der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung sowie den kommunalen Landesverbänden Bedarfszuweisungen in Höhe von 38.000.000 EUR zur Verfügung gestellt.

(2) Die Mittel sind insbesondere bestimmt für:

  1. 1.

    die Durchführung der Haushaltskonsolidierung in kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen. Voraussetzung für die Gewährung der Zuweisungen ist ein aufgestelltes und vom Gemeinderat oder Kreistag beschlossenes Haushaltssicherungskonzept, das den Abbau der Haushaltsfehlbeträge in spätestens drei Jahren, die Erwirtschaftung notwendiger Zuführungen zum Vermögenshaushalt und die dafür erforderlichen Maßnahmen aufzeigt. Die Zuweisungen dienen der Unterstützung bei der Aufstellung und Durchführung eines Haushaltssicherungskonzeptes. Gutachten von Wirtschaftsprüfungsunternehmen zu Maßnahmen der Haushaltskonsolidierung sind förderfähig. Satz 4 gilt auch für kommunale Zweckverbände und für kommunale Unternehmen im Sinne von § 95 SächsGemO;

  2. 2.

    die Überwindung außergewöhnlicher und struktureller Belastungen in kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen sowie zum Ausgleich von Härten, die sich bei der Durchführung des Finanzausgleichs ergeben;

  3. 3.

    die Förderung der Einstellung von Studenten und Absolventen des gehobenen Dienstes der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen;

  4. 4.

    die Förderung von freiwilligen Zusammenschlüssen von Landkreisen sowie von freiwilligen Gemeindezusammenschlüssen. Die Förderung beträgt bis zu 50 EUR je Einwohner für die ersten 50.000 Einwohner eines Landkreises und bis zu 50 EUR für die ersten 5.000 Einwohner jeder beteiligten Gemeinde; die Verwendung kann auf investive Zwecke beschränkt werden. In Fällen besonderer haushaltswirtschaftlicher Belastungen kann eine abweichende Förderung erfolgen;

  5. 5.

    den Aufbau eines kommunalen Datennetzes sowie für erforderliche Ersatz- und Erweiterungsinvestitionen,

  6. 6.

    die Förderung investiver Maßnahmen in Gemeinden, die gemäß § 3 des Gesetzes zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen (Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz - SächsKrGebNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102) ab dem 1. August 2008 nicht mehr Kreissitz sind oder die ihren Status als Kreisfreie Stadt verlieren, ohne Kreissitz eines neu gebildeten Landkreises zu werden. Diese Gemeinden erhalten ab 2008 für die Dauer von fünf Jahren eine besondere Finanzzuweisung in Form einer Förderpauschale für investive Maßnahmen, die in Höhe von bis zu 50 vom Hundert zum Schuldenabbau eingesetzt werden kann. Diese Zuweisung beträgt jährlich für die Gemeinde

    Aue433.627 EUR,
    Delitzsch391.130 EUR,
    Dippoldiswalde432.555 EUR,
    Döbeln279.299 EUR,
    Glauchau423.765 EUR,
    Grimma433.022 EUR,
    Großenhain397.226 EUR,
    Hoyerswerda150.000 EUR,
    Marienberg339.407 EUR,
    Kamenz483.711 EUR,
    Mittweida439.434 EUR,
    Niesky364.846 EUR,
    Stollberg/Erzgeb.344.361 EUR,
    Werdau413.686 EUR,
    Zittau433.929 EUR.