§ 31 LWO - Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 16-23
(1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Kreiswahlausschusses wird beim Kreiswahlleiter schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift erhoben. Der Kreiswahlleiter erhebt seine Beschwerde schriftlich beim Landeswahlleiter; die Schriftform gilt auch durch Telegramm; Fernschreiben oder Fernkopie als gewahrt. Der Kreiswahlleiter unterrichtet auf kürzestem Wege den Landeswahlleiter über die eingegangenen Beschwerden und verfährt nach dessen Anweisung.
(2) Der Landeswahlleiter lädt die Beschwerdeführer, die Vertrauenspersonen der betroffenen Kreiswahlvorschläge sowie den Kreiswahlleiter zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird.
(3) Der Landeswahlleiter verkündet die Entscheidung des Landeswahlausschusses im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe.