Anlage 1.16 AllGO - Nrn. 82 - 89.3

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
Amtliche Abkürzung
AllGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014400000
Nr.GegenstandGebühr/ Pauschbetrag
Euro
82Niedersächsisches Landesamt für Statistik
82.1Schriftliche und fernmündliche Auskunft
82.1.1für die erste angefangene halbe Arbeitsstunde24
82.1.2je weitere angefangene Viertelstunde12
82.1.3bei Einsatz von automatischen Datenverarbeitungsanlagen (Großrechner), zusätzlich je Mips-Rechnerleistung,
je angefangene CPU-Minute Maschinenzeit8 bis 58
A n m e r k u n g e n zu den Nrn. 82.1.1 bis 82.1.3:
a)Gebühren werden nicht erhoben, wenn die Bearbeitung der Auskunft weniger als eine Viertelstunde erfordert.
b)Bei Anfragen zu Ausbildungs- und Studienzwecken ermäßigt sich die Gebühr um die Hälfte
82.1.4Einfache schriftliche Auskunft zum Preisindex für die Lebenshaltung im Bundesgebiet12
82.2Ausleihe von Veröffentlichungen
82.2.1Ausleihe (Versendung) von Veröffentlichungen12
A n m e r k u n g zu Nr. 82.2.1:
Die Aufwendungen, die Dritten für die Versendung zu zahlen sind, sind in der Gebühr nicht enthalten und gesondert als Auslagen zu erheben
82.2.2Mahnung bei Überschreiten der Leihfrist,
je Veröffentlichung2,90
83Stiftungen
(Niedersächsisches Stiftungsgesetz)
83.1Genehmigung zur Errichtung einer Stiftung nach § 4235 bis 1.180
83.2Genehmigung nach § 7 Abs. 3 Satz 3
83.2.1zur Änderung der Satzung46 bis 1.000
83.2.2zur Zusammenlegung von Stiftungen46 bis 710
83.2.3zur Aufhebung einer Stiftung46 bis 830
83.3Genehmigung zur Verlegung des Sitzes einer Stiftung in das Land Niedersachsen nach § 7 Abs. 446 bis 410
83.4Sonstige Genehmigung oder Maßnahme aufgrund der Satzung einer Stiftung46 bis 140
83.5Durchführung von Prüfungen nach § 11 Abs. 1 Satz 2100 bis 1.000
83.6Anforderung der Jahresabrechnung, der Vermögensübersicht und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks oder einzelner Teile bei Überschreitung der Frist des § 11 Abs. 215
83.7Prüfung der nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 einzureichenden Unterlagen 46 bis 710
83.8Aufsichtsmaßnahmen nach den §§ 12 bis 1646 bis 710
83.9Bescheinigung über die Zusammensetzung des Vorstandes von Stiftungen35 bis 355
84Strahlenschutz
84.1Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869)
84.1.1Genehmigung des Umgangs mit umschlossenen radioaktiven Stoffen nach § 7 Abs. 1
84.1.1.1mit einer Aktivität bis zum 103fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2295
84.1.1.2mit einer Aktivität bis zum 105fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2295 bis 530
84.1.1.3mit einer Aktivität bis zum 107fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2530 bis 740
84.1.1.4mit einer Aktivität bis zum 109fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2740 bis 2.360
84.1.1.5mit einer Aktivität bis zum 1011fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 22.360 bis 11.200
84.1.1.6mit einer Aktivität über dem 1011fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 211.200 bis 35.350
84.1.2Genehmigung des Umgangs mit offenen radioaktiven Stoffen nach § 7 Abs. 1
84.1.2.1mit einer Aktivität bis zum 103fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2440
84.1.2.2mit einer Aktivität bis zum 105fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2440 bis 650
84.1.2.3mit einer Aktivität bis zum 107fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2650 bis 1.120
84.1.2.4mit einer Aktivität über dem 107fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 21.120 bis 11.800
A n m e r k u n g e n zu den Nrn. 84.1.1.1 bis 84.1.2.4:
a)Die Gebührensätze gelten auch für die Genehmigung der Zwischenlagerung radioaktiver Stoffe einschließlich radioaktiver Abfälle.
b)Bei mehreren umschlossenen oder mehreren offenen radioaktiven Stoffen mit unterschiedlichen Freigrenzen ist die Gebühr als Summe der Quotienten von Einzelaktivität des jeweiligen radioaktiven Stoffes und dessen Freigrenze nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 zu ermitteln.
c)Gilt die Genehmigung gleichzeitig für mehrere umschlossene und offene radioaktive Stoffe, so sind die Gebühren gesondert für umschlossene und offene radioaktive Stoffe entsprechend der Anmerkung in Buchstabe b zu ermitteln. Die Gesamtgebühr ist als Summe beider Einzelgebühren zu berechnen
84.1.3Änderung, Ergänzung oder Nachtrag zu Genehmigungen nach § 7 Abs. 1118 bis 880
84.1.4Genehmigung der Errichtung einer Anlage nach § 11 Abs. 10,2 v. H. der Errichtungskosten
mindestens740
höchstens35.350
84.1.5Betriebsgenehmigungen
84.1.5.1Betriebsgenehmigung nach § 11 Abs. 2650 bis 12.850
84.1.5.2Befristete Betriebsgenehmigung nach § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 5192 bis 1.280
84.1.6Untersagung des Betriebes nach § 12 Abs. 2310
84.1.7Genehmigung der Tätigkeit in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 15 Abs. 1192 bis 1.030
84.1.8Genehmigung der Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe oder kernbrennstoffhaltiger Abfälle nach § 16 Abs. 1
84.1.8.1mit einer Aktivität bis zum 103-fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2295
84.1.8.2mit einer Aktivität bis zum 105-fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2295 bis 440
84.1.8.3mit einer Aktivität bis zum 107-fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2440 bis 880
84.1.8.4mit einer Aktivität bis zum 109-fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2880 bis 2.240
84.1.8.5mit einer Aktivität bis zum 1015-fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 22.240 bis 6.500
84.1.8.6Änderung, Ergänzung oder Nachtrag zu Genehmigungen nach § 16 Abs. 1118 bis 355
A n m e r k u n g zu den Nrn. 84.1.8.1 bis 84.1.8.6:
Bei mehreren radioaktiven Stoffen mit unterschiedlichen Freigrenzen ist die Gebühr als Summe der Quotienten von Einzelaktivität des jeweiligen radioaktiven Stoffes und dessen Freigrenzen nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 zu ermitteln
84.1.9Freigabe nach § 29 Abs. 2
84.1.9.1Uneingeschränkte Freigabe nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 550 bis 1.000
84.1.9.2Uneingeschränkte Freigabe nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 650 bis 1.000
84.1.9.3Uneingeschränkte Freigabe nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 750 bis 1.000
84.1.9.4Uneingeschränkte Freigabe nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 850 bis 1.000
84.1.9.5Freigabe nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 950 bis 1.000
84.1.9.6Freigabe nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 1050 bis 1.000
84.1.9.7Freigabe nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 10 a50 bis 1.000
A n m e r k u n g zu den Nrn. 84.1.9.1 bis 84.1.9.7:
a)Gilt die Genehmigung für die Freigabe nach § 29 Abs. 2 für mehrere Stoffe, so ist die Gesamtgebühr als Summe der Einzelgebühren zu berechnen.
b)Bei Anlagen nach § 7 Abs. 1 des Atomgesetzes richtet sich die Gebühr für die Freigabe nach § 5 der Kostenverordnung zum Atomgesetz
84.1.10Prüfung und Bescheinigung der Fachkunde nach § 30 Abs. 150 bis 500
84.1.11Anerkennung von Kursen oder anderen Fortbildungsmaßnahmen (§ 30 Abs. 2 Satz 1) 50 bis 1.000
84.1.12Entzug der Fachkunde oder Erteilung von Auflagen zur Fortgeltung der Fachkunde nach § 30 Abs. 2 Satz 350 bis 500
84.1.13Veranlassung einer Überprüfung der Fachkunde nach § 30 Abs. 2 Satz 450 bis 250
84.1.14Strahlenschutzbereiche
84.1.14.1Bestimmung von weiteren Strahlenschutzbereichen nach § 36 Abs. 3176
84.1.14.2Gestattung einer Ausnahme von Strahlenschutzbereichen nach § 36 Abs. 2 Satz 3, § 36 Abs. 3 Satz 2, § 37 Abs. 1 Satz 2146 bis 740
84.1.15Gestattung einer Ausnahme von der Ermittlung der Körperdosis nach § 40 Abs. 1 Satz 3146
84.1.16Registrierung von Strahlenpässen nach § 40 Abs. 2
84.1.16.1bei gleichzeitiger Registrierung von einem bis fünf Stück35
84.1.16.2jede weitere Registrierung je Stück3,50
84.1.17Anordnung von Messungen nach § 40 Abs. 5295
84.1.18Bestimmung der Art der Ermittlung der Körperdosis nach § 41 Abs. 1 Satz 2220
84.1.19Festlegung einer Ersatzdosis nach § 41 Abs. 1 Satz 3100
84.1.20Bestimmung einer Messstelle nach § 41 Abs. 1 Satz 4140 bis 710
84.1.21Anordnung eines anderen Personendosismessverfahrens nach § 41 Abs. 3295
84.1.22Fristverlängerung für die Einreichung von Dosimetern nach § 41 Abs. 4146 bis 295
84.1.23Anordnung nach § 44 Abs. 1 Satz 4 oder § 44 Abs. 3 Satz 350 bis 510
84.1.24Gestattung des Tätigwerdens von 16- bis 18-jährigen Personen nach § 45 Abs. 2118
84.1.25Festlegung von Aktivitätsabgaben und Aktivitätskonzentrationen nach § 47 Abs. 2 bis 5440 bis 7.400
84.1.26Befreiung von der Mitteilungspflicht nach § 48 Abs. 1 Nr. 250 bis 510
84.1.27Anordnung nach § 48 Abs. 2 Satz 1 oder § 48 Abs. 350 bis 510
84.1.28Bestimmung der Messstelle nach § 48 Abs. 2 Satz 250 bis 510
84.1.29Festlegung von abweichenden Dosisgrenzwerten für Auszubildende und Studierende zwischen 16 und 18 Jahren nach § 55 Abs. 3202
84.1.30Zulassung einer weiteren beruflichen Strahlenexposition nach § 5650 bis 510
84.1.31Zulassung besonderer Strahlenexpositionen nach § 58 Abs. 1355
84.1.32Verkürzung der Untersuchungsfristen nach § 60 Abs. 3220
84.1.33Anordnung von Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach § 60 Abs. 4355
84.1.34Entscheidung über eine ärztliche Bescheinigung nach § 62 Abs. 1220
84.1.35Anordnung von Tätigkeitsbeschränkungen oder -verboten nach § 63 Abs. 2295
84.1.36Ermächtigung von Ärzten nach § 64 Abs. 1355
84.1.37Anordnung einer Prüfung nach § 66 Abs. 4295
84.1.38Bestimmung einer Sachverständigen oder eines Sachverständigen nach § 66 Abs. 1
84.1.38.1Erstbestimmung710 bis 7.100
84.1.38.2Nachträgliche Benennung zusätzlicher sachverständiger Personen, je Person340
84.1.38.3Bestätigung von Sachverständigen, je Person296
84.1.39Verlängerung der Überprüfungsfrist nach § 66 Abs. 3355
84.1.40Befreiung von der Buchführungs- und Anzeigepflicht nach § 70 Abs. 5146
84.1.41Anordnung über die Art der Behandlung und Verpackung radioaktiver Abfälle nach § 74 Abs. 150 bis 102
84.1.42Qualitätssicherung bei der medizinischen Strahlenanwendung
84.1.42.1Überprüfung der Qualitätssicherung bei der Untersuchung mit offenen radioaktiven Stoffen nach § 83 Abs. 1250 bis 2.500
84.1.42.2Überprüfung der Qualitätssicherung bei der Untersuchung mit umschlossenen radioaktiven Stoffen nach § 83 Abs. 1250 bis 2.500
84.1.42.3Überprüfung der Qualitätssicherung bei der Behandlung mit offenen radioaktiven Stoffen nach § 83 Abs. 1250 bis 2.500
84.1.42.4Überprüfung der Qualitätssicherung bei der Anwendung radioaktiver Arzneimittel nach § 83 Abs. 1250 bis 2.500
84.1.42.5Überprüfung der Qualitätssicherung bei der Anwendung in der Teletherapie nach § 83 Abs. 1250 bis 2.500
84.1.42.6Überprüfung der Qualitätssicherung bei der Anwendung in der Brachytherapie nach § 83 Abs. 1250 bis 2.500
84.1.43Genehmigung des Zusatzes von radioaktiven Stoffen oder der Aktivierung nach § 106 Abs. 1100 bis 1.000
84.1.44Anordnung von Maßnahmen nach § 113440
84.1.45Gestattung einer Ausnahme von Strahlenschutzvorschriften nach § 114295 bis 590
84.2Röntgenverordnung vom 8.Januar 1987 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869)
84.2.1Röntgeneinrichtungen
84.2.1.1Betriebsgenehmigung nach § 3 Abs. 1295 bis 1.470
84.2.1.2Genehmigung von Änderungen nach § 3 Abs. 1146 bis 410
84.2.1.3Entscheidung über eine Bescheinigung nach § 4 Abs. 2 Satz 3140 bis 710
84.2.1.4Untersagung des Betriebs nach § 4 Abs. 6355
84.2.1.5Bestimmung einer Sachverständigen oder eines Sachverständigen nach § 4a Abs. 1
84.2.1.5.1Erstbestimmung710 bis 7.100
84.2.1.5.2Nachträgliche Benennung zusätzlicher sachverständiger Personen, je Person355
84.2.2Störstrahler
84.2.2.1Betriebsgenehmigung nach § 5 Abs. 1295 bis 1.470
84.2.2.2Änderung, Ergänzung oder Nachtrag zu Betriebsgenehmigungen nach § 5 Abs. 1118 bis 355
84.2.2.3Anordnung einer Prüfung von Störstrahlern nach § 5 Abs. 7295
84.2.3Untersagung von Tätigkeiten nach § 7 Abs. 1 oder 2355
84.2.4Ablehnung von Personen als Strahlenschutzbeauftragte nach § 14 Abs. 1295
84.2.5Anordnung zum Erlass einer Strahlenschutzanweisung nach § 15a Satz 1200
84.2.6Festlegung von Abweichungen nach § 16 Abs. 3 Satz 6, Abs. 4 Satz 4220
84.2.7Prüfung von Röntgenaufnahmen sowie Aufzeichnungen nach § 16 und § 17a Abs. 1 und 2
84.2.7.1eines Generators mit einem Anwendungsgerät232 bis 415
84.2.7.2eines Generators mit mehr als einem Anwendungsgerät und von Spezialgeräten (CT, DSA usw.)285 bis 770
A n m e r k u n g zu den Nrn. 84.2.7.1 und 84.2.7.2:
Die Gebühr wird auch erhoben für die Prüfung von Röntgenaufnahmen sowie Aufzeichnungen eines Betreibers/Vertragsarztes, der die Röntgeneinrichtung eines anderen Betreibers mitbenutzt (z. B. Apparategemeinschaft).
84.2.8Prüfung von Aufzeichnungen nach den §§ 17 und 17a100 bis 300
84.2.9Festlegung von Abweichungen nach § 17 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 4220
84.2.10Fachkunde oder Kenntnisse im Strahlenschutz
84.2.10.1Anerkennung von Kursen oder anderen Fortbildungsmaßnahmen nach § 18a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 250 bis 1.000
84.2.10.2Prüfung und Bescheinigung der Fachkunde oder der Kenntnisse nach § 18 a Abs. 1 Satz 350 bis 500
84.2.10.3Entzug der Fachkunde oder der Kenntnisse oder Erteilung von Auflagen zur Fortgeltung der Fachkunde oder der Kenntnisse nach § 18 a Abs. 2 Satz 450 bis 500
84.2.10.4Veranlassung einer Überprüfung der Fachkunde oder der Kenntnisse nach § 18 a Abs. 2 Satz 550 bis 250
84.2.11Anordnung weiterer Kontroll- und Überwachungsbereiche nach § 19 Abs. 4176
84.2.12Gestattung des Betriebs außerhalb eines Röntgenraumes nach § 20 Abs. 3 Nr. 4295
84.2.13Anordnung nach § 20 Abs. 4200
84.2.14Gestattung weiterer Personen im Strahlenschutzbereich nach § 22146
84.2.15Anordnung der Hinterlegung nach § 28 Abs. 3 Satz 4118
84.2.16Zulassung von Ausnahmen nach § 31c Satz 2200
84.2.17Anordnungen nach § 33 Abs. 1, Abs. 5295
84.2.18Zulassung von Ausnahmen nach § 33 Abs. 6 Satz 1200 bis 500
84.2.19Zulassung einer Ausnahme nach § 35 Abs. 1 Satz 2146
84.2.20Registrierung von Strahlenpässen nach § 35 Abs. 2 Satz 1
84.2.20.1bei gleichzeitiger Registrierung von einem bis fünf Stück35
84.2.20.2jede weitere Registrierung je Stück3,50
84.2.21Gestattung und Anordnung von abweichenden Zeitabständen nach § 35 Abs. 7146 bis 295
84.2.22Anordnungen nach § 35 Abs. 8 Nrn. 1 und 3220
84.2.23Festlegung einer Ersatzdosis nach § 35 Abs. 8 Nr. 2100
84.2.24Abkürzung der Untersuchungsfrist nach § 37 Abs. 3220
84.2.25Anordnung von Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach § 37 Abs. 4 und 5220
84.2.26Entscheidung über eine ärztliche Entscheidung nach § 39 Abs. 1220
84.2.27Anordnung von Tätigkeitsbeschränkungen oder -verboten nach § 40 Abs. 2295
84.2.28Ermächtigung von Ärzten nach § 41 Abs. 1220
84.2.29Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 11200
84.3Atomgesetz
Aufsichtsmaßnahmen der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 19, soweit sie nicht Anlagen nach § 7 oder Tätigkeiten nach den §§ 4, 6 und 9 betreffen Gebühr nach Nr. 39
85Tierzucht
85.1Tierzuchtgesetz
85.1.1Durchführung von Leistungsprüfungen bei Pferden durch das Landgestüt nach § 4 Abs. 2,
je Tier162 bis 355
85.1.2Anerkennung einer Zuchtorganisation (§ 7) 88 bis 2.940
85.1.3Zustimmung zu Änderungen der Sachverhalte nach § 7 Abs. 688 bis 2.940
85.1.4Erlaubnis zum Betrieb einer Besamungsstation nach § 9 Abs. 188 bis 2.940
85.1.5Erlaubnis zum Betrieb einer Embryotransfereinrichtung nach § 14 Abs. 188 bis 2.940
85.1.6Zulassung einer Ausnahme nach § 17 Abs. 288 bis 2.940
85.2Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz vom 15. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1776)
85.2.1Anerkennung von Ausbildungsstätten (§ 1) 58 bis 590
85.2.2Ausstellung eines Prüfungszeugnisses nach § 4 Abs. 460
85.2.3Bescheinigung nach § 6 Abs. 335
85.2.4Bescheinigung nach § 9 Abs. 260
85.3Ausstellung eines Duplikates eines Zuchtdokumentes35
86Titel, Orden, Ehrenzeichen
86.1Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
86.1.1Ausstellung einer Ersatzurkunde nach § 9 Abs. 118
86.1.2Erteilung einer Genehmigung zum Erwerb ohne Vorlegung eines Besitznachweises nach § 14 Abs. 2 Satz 218
86.2Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen vom 6. Mai 1959 (BGBl. I S. 247)
86.2.1Ausstellung einer Bescheinigung nach § 1 Abs. 1 Buchst. a18
86.2.2Ausstellung eines Berechtigungsausweises nach § 13 Abs. 129
87Aktenüberlassung, Aktenversendung
87.1Überlassung von Akten (Akteneinsicht),
je Akte14
87.2Versendung von Akten auf Antrag,
je Akte8
A n m e r k u n g e n zu den Nrn. 87.1 und 87.2:
a)Die Gebühr nach Nr. 87.1 ist nicht zu erheben, wenn die Akteneinsicht in einem laufenden Verfahren an Verfahrensbeteiligte gewährt wird.
b)Die Aufwendungen, die Dritten für die Versendung zu zahlen sind, sind in der Gebühr nicht enthalten und gesondert als Auslagen zu erheben
87.3Überlassung einschließlich Versendung von Akten eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens zur Abwicklung zivilrechtlicher Ansprüche oder Interessen,
je Akte11
A n m e r k u n g zu Nr. 87.3:
Mit der Gebühr sind die Portoauslagen abgegolten
88Umwelthaftungsgesetz
88.1Auskunft gegenüber dem Geschädigten nach § 935 bis 212
88.2Auskunft gegenüber dem Inhaber der Anlage nach § 1070 bis 355
88.3Anordnung der Deckungsvorsorge nach § 19 Abs. 1 Satz 2140 bis 1.410
88.4Untersagung des Betriebes der Anlagen nach § 19 Abs. 4140 bis 3.540
89Umweltinformationsgesetz
89.1Schriftliche Auskünfte nach § 4 Abs. 1 Satz 125 bis 500
89.2Gewährung von Akteneinsicht nach § 4 Abs. 1 Satz 220 bis 500
89.3Überlassung von Aktenauszügen und sonstigen Informationsträgern nach§ 4 Abs. 1 Satz 2
25 bis 500
A n m e r k u n g e n :
a)Gebühren werden nicht erhoben, wenn die Bearbeitung eines Auskunftsersuchens weniger als eine halbe Stunde erfordert, ein Antrag auf Überlassung von Umweltinformationen zurückgewiesen oder zurückgenommen wird oder Umweltinformationen für schulische Zwecke herausgegeben werden.
b)Bei der Ausschöpfung der Gebührenrahmen ist ausschließlich der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen.
c)Sobald damit zu rechnen ist, dass die festzusetzende Gebühr 150 Euro übersteigen wird, ist der Antragsteller zu hören