§ 12 FraktG - Buchführung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung von Fraktionen und Gruppen im Landtag Brandenburg (Fraktionsgesetz - FraktG)
- Amtliche Abkürzung
- FraktG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 112-1
(1) Die Fraktionen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe des § 13 Absatz 3 Buch zu führen. Die Vorschriften über das öffentliche Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen finden auf die Fraktionen keine Anwendung.
(2) Aus den Mitteln der Fraktion beschaffte bewegliche Sachen sind, soweit sie den in § 6 Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Wert übersteigen, zu kennzeichnen und in einem besonderen Nachweis (Gegenstandsverzeichnis) aufzuführen. Für vom Landtag beschaffte bewegliche Sachen, die die Fraktionen nach § 6 Absatz 6 zur Nutzung erhalten, erfolgen Kennzeichnung und Nachweis durch die Landtagsverwaltung.
(3) Die Rechnungsunterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren.