§ 25a LBG - Dienstanfänger
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Bewerber für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes können vor dem Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis beschäftigt werden. Das Ausbildungsverhältnis wird durch die Einberufung als Dienstanfänger begründet und endet außer durch Tod
- a)mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf,
- b)durch Entlassung.
(2) Die für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst maßgebenden Vorschriften dieses Gesetzes über die Entlassungsfristen (§ 41 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 1) und die Unfallfürsorge sowie § 98 gelten entsprechend. Ferner findet § 105a entsprechende Anwendung.
(3) Näheres regeln die Laufbahnvorschriften.
(4) Dienstanfänger erhalten Unterhaltsbeihilfen. Das Nähere regelt der Minister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung.