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§ 43 SächsNatSchG - Naturschutzdienst

Bibliographie

Titel
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG)
Amtliche Abkürzung
SächsNatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
653-2/2

(1) Die unteren Naturschutzbehörden sollen geeignete Personen als ehrenamtliche Kreisnaturschutzbeauftragte sowie Naturschutzhelferinnen und Naturschutzhelfer auf die Dauer von fünf Jahren bestellen. Das Mindestalter für die Bestellung als Naturschutzhelferin und Naturschutzhelfer beträgt 16 Jahre. Die obere Naturschutzbehörde kann Landesnaturschutzbeauftragte bestellen. Eine Wiederbestellung ist möglich. Die Beiratsmitglieder, die Fachbehörden und die anerkannten Naturschutzvereinigungen haben ein Vorschlagsrecht; sie sind vor jeder Abberufung von Personen, die sie vorgeschlagen haben, zu hören.

(2) Die Naturschutzhelferinnen und Naturschutzhelfer stehen unter der Aufsicht der Naturschutzbehörde, die sie bestellt hat. Sie werden von Kreisnaturschutzbeauftragten fachlich betreut und angeleitet. Absatz 8 bleibt unberührt.

(3) Die Naturschutzbeauftragten sowie die Naturschutzhelferinnen und Naturschutzhelfer haben die Aufgabe,

  1. 1.

    geschützte Teile von Natur und Landschaft zu überwachen sowie festgesetzte Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen oder zu überwachen,

  2. 2.

    Natur und Landschaft zu beobachten und Schäden und Gefährdungen abzuwenden oder, wo dies nicht möglich oder zulässig ist, die zuständige Naturschutzbehörde zu informieren,

  3. 3.

    Beiträge zur Dokumentation innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches zu liefern.

Naturschutzhelferinnen und Naturschutzhelfer sowie Naturschutzbeauftragte tragen Dienstabzeichen.

(4) Für ihre Tätigkeit erhalten die Naturschutzbeauftragten eine pauschale Aufwandsentschädigung und Ersatz der entstandenen Reisekosten. Den Naturschutzhelferinnen und Naturschutzhelfern werden Reisekosten ersetzt, wenn ein Einzelauftrag der Naturschutzbehörde vorliegt. Ihnen können ferner auf Antrag die im Rahmen ihrer Tätigkeit entstandenen Kosten erstattet werden.

(5) Für besondere Aufgaben oder bestimmte Gebiete können geeignete Personen als hauptamtliche Naturschutzwartinnen und Naturschutzwarte bestellt werden. Sie haben innerhalb ihres Wirkungsbereiches die Aufgabe,

  1. 1.

    Besucherinnen und Besucher der freien Landschaft über die Vorschriften zum Schutz von Natur und Landschaft zu informieren,

  2. 2.

    die Einhaltung und Durchsetzung der in Nummer 1 genannten Vorschriften zu überwachen,

  3. 3.

    Zuwiderhandlungen gegen mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Rechtsvorschriften zu unterbinden und bei der Verfolgung von Verstößen mitzuwirken.

(6) Zur Erfüllung der in den Absätzen 3 und 5 bezeichneten Aufgaben haben die Naturschutzbeauftragten sowie die Naturschutzwartinnen und Naturschutzwarte die Befugnis,

  1. 1.

    Naturschutzgebiete und sonstige geschützte Flächen und Objekte auch außerhalb von Wegen zu betreten,

  2. 2.

    eine Person zur Feststellung ihrer Personalien anzuhalten, wenn sie bei Rechtsverstößen angetroffen wird oder solcher Verstöße verdächtig ist,

  3. 3.

    eine angehaltene Person zu einer Polizeidienststelle zu bringen, wenn die Feststellung der Personalien an Ort und Stelle nicht vorgenommen werden kann oder wenn der Verdacht besteht, dass ihre Angaben unrichtig sind,

  4. 4.

    eine Person vorübergehend von einem Ort zu verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes zu verbieten,

  5. 5.

    besonders geschützte Tiere oder Pflanzen oder Teile davon, die unbefugt entnommen wurden, sicherzustellen.

Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 gilt auch für die nach Absatz 1 bestellten Naturschutzhelferinnen und Naturschutzhelfer in dem ihnen übertragenen Aufgabenkreis; haben sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, gilt nur Satz 1 Nummer 1. Die Naturschutzbeauftragten, die Naturschutzwartinnen und Naturschutzwarte sowie die Naturschutzhelferinnen und Naturschutzhelfer können von dieser Befugnis nur Gebrauch machen, wenn sie einen Nachweis über ihre Bestellung mit sich führen. Sie sind verpflichtet, diesen vorzuzeigen.

(7) Die Naturschutzwartinnen und Naturschutzwarte werden durch die obere Naturschutzbehörde bestellt. Sie dürfen Amtshandlungen nur in dem zugewiesenen sachlichen oder örtlichen Zuständigkeitsbereich vornehmen. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit müssen sie ein Dienstabzeichen tragen und einen Dienstausweis mit sich führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung auf Verlangen vorzuzeigen ist.

(8) Den Naturschutzwartinnen und Naturschutzwarten können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 5 ehrenamtliche Helferinnen und Helfer beigeordnet werden. Diesen stehen die Befugnisse nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 zu. Die Verantwortung trägt die Naturschutzwartin oder der Naturschutzwart. Absatz 1 Satz 2, Absatz 6 Satz 2 und Absatz 7 Satz 2 gelten entsprechend.

(9) Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft regelt durch Rechtsverordnung die nähere Ausgestaltung der Dienst- und Fachaufsicht über die Naturschutzwartinnen und Naturschutzwarte sowie der Dienst- und Rechtsverhältnisse der im Naturschutzdienst tätigen Personen und die Gestaltung von Dienstabzeichen und Dienstausweisen.