§ 59 LehrBildG - Außerhalb Hessens erworbene Lehrbefähigungen

Bibliographie

Titel
Hessisches Lehrerbildungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
LehrBildG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-125

Eine außerhalb Hessens in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland erworbene gleichwertige Befähigung zum Lehramt oder zur Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern gilt als Befähigung zum Lehramt oder als Lehrbefähigung im Sinne dieses Gesetzes. Das Kultusministerium kann eine andere außerhalb Hessens erworbene Befähigung als Befähigung zum Lehramt oder als Lehrbefähigung im Sinne dieses Gesetzes anerkennen. Es kann seine Befugnis nach Satz 2 einer nachgeordneten Dienststelle übertragen.