§ 40 LFischG - Gebühren und Abgaben
Bibliographie
- Titel
- Landesfischereigesetz (LFischG)
- Amtliche Abkürzung
- LFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 793-1
(1) Die Erhebung von Gebühren für den Fischereischein richtet sich nach den gebührenrechtlichen Vorschriften.
(2) Mit der Gebühr für den Fischereischein wird eine Fischereiabgabe erhoben, die das Zweifache der Gebühr für den Fischereischein nicht überschreiten darf und zur Förderung der Fischerei zu verwenden ist. Das Nähere über Erhebung, Höhe und Verwendung der Fischereiabgabe bestimmt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.
(3) In den Fällen des § 39 besteht keine Anspruch auf Erstattung der Fischereiabgabe.