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  • ab 28.03.1996 (aktuelle Fassung)

§ 34 LFischG - Gültigkeitsdauer

Bibliographie

Titel
Landesfischereigesetz (LFischG)
Amtliche Abkürzung
LFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
793-1

(1) Der Fischereischein wird

  1. 1.
    für ein Kalenderjahr (Jahresfischereischein) oder
  2. 2.
    für fünf aufeinander folgende Kalenderjahre

nach einem vom fachlich zuständigen Ministerium bestimmten Muster erteilt.

(2) Die Gültigkeitsdauer des Fischereischeines kann verlängert werden. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer steht der Erteilung des Fischereischeines gleich.