§ 34 LFischG - Gültigkeitsdauer
Bibliographie
- Titel
- Landesfischereigesetz (LFischG)
- Amtliche Abkürzung
- LFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 793-1
(1) Der Fischereischein wird
- 1.für ein Kalenderjahr (Jahresfischereischein) oder
- 2.für fünf aufeinander folgende Kalenderjahre
nach einem vom fachlich zuständigen Ministerium bestimmten Muster erteilt.
(2) Die Gültigkeitsdauer des Fischereischeines kann verlängert werden. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer steht der Erteilung des Fischereischeines gleich.