§ 39 LFischG - Einziehung des Fischereischeines
Bibliographie
- Titel
- Landesfischereigesetz (LFischG)
- Amtliche Abkürzung
- LFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 793-1
Werden nach Erteilung des Fischereischeines Gründe bekannt, die bereits vorher vorhanden waren oder später entstanden sind und die eine Versagung rechtfertigen, so kann die Behörde, die nach § 37 den Fischereischein erteilt hat, diesen für ungültig erklären und einziehen.