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§ 39 LFischG - Einziehung des Fischereischeines

Bibliographie

Titel
Landesfischereigesetz (LFischG)
Amtliche Abkürzung
LFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
793-1

Werden nach Erteilung des Fischereischeines Gründe bekannt, die bereits vorher vorhanden waren oder später entstanden sind und die eine Versagung rechtfertigen, so kann die Behörde, die nach § 37 den Fischereischein erteilt hat, diesen für ungültig erklären und einziehen.