Art. 36 Hess. FFG - Kosten der Dispache (1)
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Hess. FGG)
- Amtliche Abkürzung
- Hess. FFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 250-1
Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).
(1) Das Gericht, vor dem verhandelt worden ist, entscheidet auf Antrag darüber, wer die Kosten einer gerichtlichen Verhandlung über die Bestätigung der Dispache zu tragen hat. Der Antrag kann auch nach Beendigung des Verfahrens gestellt werden.
(2) Die Kosten sind auf die Beteiligten in dem Verhältnis zu verteilen, in dem diese zu dem Haverieschaden beizutragen haben. Die den einzelnen Beteiligten entstandenen Kosten können gegeneinander aufgehoben werden, wenn die Umstände es rechtfertigen. Soweit die Beteiligten etwas Abweichendes vereinbart haben, ist dies maßgebend.
(3) § 158 Absatz 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und die Artikel 11, 14 bis 17 sind entsprechend anzuwenden.