Art. 33 Hess. FFG - Abschriften, Auszüge und Zeugnisse für Behörden (1)
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Hess. FGG)
- Amtliche Abkürzung
- Hess. FFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 250-1
Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).
(1) Behörden sind Abschriften von den Eintragungen in die Register und von den zum Register eingereichten Schriftstücken sowie Auszüge und Zeugnisse auf Grund der Eintragungen und eingereichten Schriftstücke zu erteilen, wenn sie dies im amtlichen Interesse beantragen.
(2) (aufgehoben)