§ 3 SächsFAG - Verwendung der Finanzausgleichsmasse

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
Amtliche Abkürzung
SächsFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
50-3

(1) Die Finanzausgleichsmasse wird verwendet für:

  1. 1.

    Vorwegentnahmen für

    1. a)

      den Ausgleich für übertragene Aufgaben nach § 16,

    2. b)

      den Ausgleich von Sonderlasten nach § 17 Abs. 1,

    3. c)

      Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs nach § 22,

    4. d)

      (weggefallen)

    5. e)

      Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionen nach § 24,

    6. f)

      Zuführungen an den Fonds "Brücken in die Zukunft",

    7. g)

      die Beteiligung der Kommunen an den Kosten der Einführung des landesweiten Digitalfunks für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie an den Kosten der E-Government-Basiskomponenten nach § 29a,

    8. h)

      die Beteiligung an Sanktionszahlungen (Artikel 109 Abs. 5 des Grundgesetzes) nach § 29b und

    9. i)

      die Finanzierung von Beratungsleistungen durch Dritte nach § 34 Abs. 4.

  2. 2.

    Schlüsselzuweisungen nach § 4 Abs. 1.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen rechnet die Verwendung der Finanzausgleichsmasse jährlich gesondert ab. Mehr- oder Minderzuweisungen bei den Verwendungsbereichen nach Absatz 1 können über die Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs nach § 22 verrechnet werden.