§ 8 PO-Externe-A - Stimmberechtigung, Beschlussfassung, Gäste
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abiturprüfung für Externe (Externen-Abiturprüfungsordnung - PO-Externe-A)
- Amtliche Abkürzung
- PO-Externe-A
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Die Mitglieder der gemäß §§ 6 und 7 eingerichteten Prüfungsausschüsse sind stimmberechtigt.
(2) Der Zentrale Abiturausschuss und die Fachprüfungsausschüsse sind nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder (§§ 6 Abs. 2, 7Abs. 2) anwesend sind.
(3) Alle Prüfungsausschüsse beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Im Zentralen Abiturausschuss gibt bei Stimmengleichheit die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Bei Zweifeln, ob ein Mitglied von der Mitwirkung in einem Ausschuss auf Grund von § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) ausgeschlossen ist oder bei Besorgnis der Befangenheit (§ 21 VwVfG NRW), entscheidet die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses; ist die oder der Vorsitzende selbst betroffen, entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde. Wird das Mitglied eines Fachprüfungsausschusses von der Mitwirkung entbunden, ist ein neues Mitglied zu berufen.
(5) Mit Zustimmung des Prüflings kann die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses Bewerberinnen und Bewerber, die einen Antrag auf Zulassung zur Abiturprüfung für Externe gestellt haben, als Zuhörerinnen und Zuhörer bei der mündlichen Prüfung zulassen.
(6) Bei mündlichen Prüfungen einschließlich der Beratung und Beschlussfassung dürfen Vertreterinnen oder Vertreter der oberen und der obersten Schulaufsichtsbehörde sowie nicht an der Prüfung beteiligte Lehrerinnen und Lehrer der Schule anwesend sein. Die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses kann auch die Teilnahme von Lehrkräften anderer öffentlicher Schulen, von Ersatzschulen und Ergänzungsschulen sowie Kursleiterinnen und Kursleitern von Vorbereitungslehrgängen oder anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung zulassen.
(7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die gemäß Absatz 6 Teilnahmeberechtigten sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet. Sie sind hierauf hinzuweisen.