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  • ab 28.12.2021 (aktuelle Fassung)

§ 120 HessHG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)
Amtliche Abkürzung
HessHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
70-306

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    eine Einrichtung des Bildungswesens ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Anerkennung in Hessen errichtet oder betreibt,

  2. 2.

    die Bezeichnungen Universität, Fachhochschule, Kunsthochschule, Gesamthochschule oder Hochschule allein oder in Wortverbindungen im Zusammenhang mit einer Bildungseinrichtung führt, ohne hierzu aufgrund einer Anerkennung nach § 115 berechtigt zu sein,

  3. 3.

    einer aufgrund dieses Gesetzes erteilten vollziehbaren Auflage oder Anordnung zuwiderhandelt,

  4. 4.

    entgegen § 117 Abs. 1 Satz 1 an einer nichtstaatlichen Hochschule Lehrende beschäftigt, deren Einstellung dem Ministerium nicht angezeigt worden ist,

  5. 5.

    akademische Grade verleiht oder vorgibt, verleihen zu dürfen, ohne hierzu aufgrund gesetzlicher Regelungen ermächtigt zu sein.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 können mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 4 und 5 mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.