§ 117 HessHG - Lehrende an nichtstaatlichen Hochschulen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)
- Amtliche Abkürzung
- HessHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 70-306
(1) Die Beschäftigung von Lehrenden an nichtstaatlichen Hochschulen ist dem Ministerium vor Aufnahme der Lehrtätigkeit anzuzeigen. Die Beschäftigung ist durch das Ministerium zu untersagen, wenn die Anforderungen für entsprechende Lehrkräfte an den Hochschulen des Landes nicht erfüllt werden oder Tatsachen vorliegen, die bei Lehrkräften an staatlichen Hochschulen die Entlassung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen würden.
(2) Das Ministerium kann hauptberuflich Lehrenden, die die Voraussetzungen des § 68, des § 70 Abs. 3 oder 5 oder des § 71 Abs. 3 oder 4 erfüllen, für die Dauer der Beschäftigung die Bezeichnung "Professorin an ..." oder "Professor an ..." (Bezeichnung der nichtstaatlichen Hochschule) verleihen. Das Ministerium kann auf Antrag der Hochschule gestatten, dass eine nach Satz 1 verliehene Bezeichnung nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses weitergeführt wird.