§ 118 HessHG - Außerplanmäßige Professur, Honorarprofessur
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)
- Amtliche Abkürzung
- HessHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 70-306
Die §§ 31 und 79 sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Verleihung der Bezeichnungen durch das Ministerium auf Vorschlag des Hochschulgremiums erfolgt, das die Aufgaben des Senats einer Hochschule des Landes wahrnimmt. Die zu verleihende Bezeichnung im Fall des § 31 lautet "außerplanmäßige Professorin an ..." oder "außerplanmäßiger Professor an ..." (Bezeichnung der nichtstaatlichen Hochschule).