§ 22 JAPG - Mündliche Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
- Amtliche Abkürzung
- JAPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 301-b-5
(1) Die mündliche Prüfung findet zum nächstmöglichen auf die Zulassung folgenden Termin statt. Prüflinge, die zur mündlichen Prüfung zugelassen sind, sollen spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin geladen werden.
(2) Die mündliche Prüfung umfasst die Pflichtfächer und wird durch deren drei Bereiche gegliedert. Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung.
(3) Bleiben Prüflinge ohne zwingenden Grund der mündlichen Prüfung fern, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll so bemessen sein, dass auf jeden Prüfling etwa 45 Minuten entfallen. Weniger als drei Prüflinge sollen nicht, mehr als fünf Prüflinge dürfen nicht in einem Termin geprüft werden. Das Justizprüfungsamt kann die Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung so ordnen, dass den in Satz 2 genannten Grenzen möglichst entsprochen wird. § 19 Abs. 4 gilt entsprechend.
(5) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen in jedem Prüfungsteil der mündlichen Prüfung mit einer Note und einer Punktezahl nach § 20.
(6) Die mündliche Prüfung ist mit Ausnahme der Beratung und der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses öffentlich. Auf Wunsch eines Prüflings kann der Vorsitzende der Prüfungskommission die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausschließen.
(7) Prüflingen und Zuhörern ist es untersagt, Aufzeichnungen über den Ablauf der mündlichen Prüfung mittels technischer Hilfsmittel anzufertigen. Zuhörer dürfen ferner keine Aufzeichnungen in schriftlicher Form erstellen. Die von den Prüflingen angefertigten Notizen sind nach Abschluss der mündlichen Prüfung dem Vorsitzenden der Prüfungskommmission auszuhändigen.
(8) Zur Überprüfung, ob das Verbot des Absatzes 7 Satz 1 beachtet wird, können in Vertretung oder im Auftrage des Vorsitzenden des Justizprüfungsamts handelnde Personen Prüflinge und Zuhörer dazu veranlassen, mitgebrachte Aktenkoffer, Aktentaschen oder andere Behältnisse zu öffnen, ihnen Einblick in dieselben zu gestatten sowie diese für die Dauer der mündlichen Prüfung unter Ausschluss eigener Zugangsmöglichkeit abzustellen.
(9) Zuhörer, die gegen das Verbot des Absatzes 7 Satz 1 oder 2 verstoßen, haben den Prüfungsraum zu verlassen.