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§ 84 UG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Amtliche Abkürzung
UG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    eine Einrichtung des tertiären Bildungswesens nach § 80 Abs. 1 ohne die erforderliche staatliche Anerkennung errichtet oder betreibt,
  2. 2.
    unbefugt eine Niederlassung einer ausländischen Hochschule errichtet oder betreibt,
  3. 3.
    ohne staatliche Anerkennung nach § 80 geschützte Bezeichnungen verwendet,
  4. 4.
    unbefugt Hochschulgrade, Titel, Hochschultätigkeitsbezeichnungen oder diesen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen führt, vermittelt oder verleiht,
  5. 5.
    gegen Entgelt das Verfassen oder die Mitwirkung beim Verfassen von Habilitationsschriften, Dissertationen, Diplomarbeiten oder sonstigen Prüfungsarbeiten vermittelt oder anbietet oder
  6. 6.
    einer auf Grund dieses Gesetzes erteilten vollziehbaren Auflage oder Anordnung zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 25.000,- Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft.