§ 84 UG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
- Amtliche Abkürzung
- UG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.eine Einrichtung des tertiären Bildungswesens nach § 80 Abs. 1 ohne die erforderliche staatliche Anerkennung errichtet oder betreibt,
- 2.unbefugt eine Niederlassung einer ausländischen Hochschule errichtet oder betreibt,
- 3.ohne staatliche Anerkennung nach § 80 geschützte Bezeichnungen verwendet,
- 4.unbefugt Hochschulgrade, Titel, Hochschultätigkeitsbezeichnungen oder diesen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen führt, vermittelt oder verleiht,
- 5.gegen Entgelt das Verfassen oder die Mitwirkung beim Verfassen von Habilitationsschriften, Dissertationen, Diplomarbeiten oder sonstigen Prüfungsarbeiten vermittelt oder anbietet oder
- 6.einer auf Grund dieses Gesetzes erteilten vollziehbaren Auflage oder Anordnung zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 25.000,- Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft.