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§ 28 GDG LSAOrdnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
GDG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2120.2

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    die Übermittlungspflicht nach § 4 Abs. 3 nicht oder nicht ausreichend erfüllt,
  2. 2.
    die Anzeigepflicht nach § 26 Abs. 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend erfüllt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Für die Verfolgung und Ahndung dieser Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig.