§ 28 GDG LSAOrdnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- GDG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2120.2
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.die Übermittlungspflicht nach § 4 Abs. 3 nicht oder nicht ausreichend erfüllt,
- 2.die Anzeigepflicht nach § 26 Abs. 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend erfüllt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Für die Verfolgung und Ahndung dieser Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig.