§ 38 LWO - Stimmzettelumschläge, Wahlbriefumschläge

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
16-23

(1) Die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl müssen undurchsichtig, durch Klebung verschließbar und innerhalb einer Gemeinde von gleicher Größe, Beschaffenheit und Farbe sein.

(2) Die Wahlbriefumschläge sollen von roter Farbe sein.