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§ 21 AzUVO - Dauer des Jahresurlaubs

Bibliographie

Titel
Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Amtliche Abkürzung
AzUVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2030-33

(1) Der Jahresurlaub beträgt für Beamtinnen und Beamte, deren regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, 30 Arbeitstage.

(2) Die Arbeitszeit der im Wechseldienst eingesetzten Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes, des Strafvollzugsdienstes und des Abschiebungshaftvollzugsdienstes gilt als regelmäßige Arbeitszeit von fünf Tagen in der Kalenderwoche im Sinne von Absatz 1; Absatz 3 und § 2 Abs. 1 Satz 2 finden keine Anwendung.

(3) Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Tage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Erholungsurlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag oder arbeitsfreien Tag im Kalenderjahr um ein Zweihundertsechzigstel des Jahresurlaubs. Ändert sich die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit während des Kalenderjahres, ist bei der Urlaubsberechnung die Zahl der Arbeitstage zu Grunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Zeit des Erholungsurlaubs maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Jahr gelten würde. Noch nicht genommener Erholungsurlaub aus Vorjahren erhöht oder vermindert sich in gleicher Weise.

(4) Für beamtete Lehrkräfte und für Beamtinnen und Beamte in Ausbildung während eines Studiums wird der Erholungsurlaub durch die Ferien abgegolten. Bleibt infolge einer dienstlichen Inanspruchnahme während der Ferien die Zahl der verbleibenden dienstfreien Ferientage hinter der Zahl der Urlaubstage zurück, werden nur die dienstfreien Ferientage auf den Erholungsurlaub angerechnet.