§ 64 BörsZulV - Änderungen der Rechtsgrundlage des Emittenten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
- Amtliche Abkürzung
- BörsZulV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4110-1-1
(1) Der Emittent zugelassener Aktien muß beabsichtigte Änderungen seiner Satzung spätestens zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung, die über die Änderung beschließen soll, der Zulassungsstelle mitteilen.
(2) Der Emittent zugelassener anderer Wertpapiere als Aktien muß beabsichtigte Änderungen seiner Rechtsgrundlage, welche die Rechte der Wertpapierinhaber berühren, spätestens zum Zeitpunkt der Einberufung des Beschlußorgans, das über die Änderung beschließen soll, der Zulassungsstelle mitteilen.