§ 64 BörsZulV - Änderungen der Rechtsgrundlage des Emittenten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum amtlichen Markt an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
- Amtliche Abkürzung
- BörsZulV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4110-1-1
(1) Der Emittent zugelassener Aktien muss beabsichtigte Änderungen seiner Satzung spätestens zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung, die über die Änderung beschließen soll, der Zulassungsstelle mitteilen.
(2) Der Emittent zugelassener anderer Wertpapiere als Aktien muss beabsichtigte Änderungen seiner Rechtsgrundlage, welche die Rechte der Wertpapierinhaber berühren, spätestens zum Zeitpunkt der Einberufung des Beschlussorgans, das über die Änderung beschließen soll, der Zulassungsstelle mitteilen.