§ 20 RundfG M-V - Aufsichtsmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- RundfG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2251-31
(1) Soweit es zur Wahrnehmung der Programmaufsicht erforderlich ist, kann die Landesanstalt vom Rundfunkveranstalter Auskünfte sowie die kostenlose Vorlage von Programmaufzeichnungen und Unterlagen verlangen.
(2) Die Landesanstalt kann feststellen, dass durch ein Rundfunkprogramm, eine einzelne Sendung oder einen Beitrag oder sonst gegen dieses Gesetz, die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften oder Entscheidungen, gegen andere Rechtsvorschriften oder Bestimmungen des Zulassungsbescheides verstoßen wird. Wird ein Verstoß festgestellt, fordert die Landesanstalt den Rundfunkveranstalter unter Hinweis auf die möglichen Folgen einer Nichtbeachtung der Anordnung auf, den Verstoß zu beheben oder künftig zu unterlassen. Die Landesanstalt kann bestimmen, dass Beanstandungen von dem betroffenen Veranstalter in seinem Programm verbreitet werden.
(3) Bei Fortdauer des Verstoßes oder bei einer weiteren Rechtsverletzung kann die Landesanstalt weitere zur Ahndung erforderliche Anordnungen treffen und bei schwerwiegenden Rechtsverletzungen anordnen, dass die Zulassung für einen bestimmten Zeitraum, der sechs Monate nicht überschreiten darf, ruht. Die Anordnung kann sich auch auf einzelne Sendungen oder Programmbeiträge beziehen. Die Anordnung ist aufzuheben, wenn keine Gefahr von Verstößen mehr besteht.
(4) Solange die Ausgewogenheit der Gesamtheit der Programme nach § 22 noch nicht erreicht ist, kann die Landesanstalt bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Verpflichtung zur Sicherung von Meinungsvielfalt vom Veranstalter die Einrichtung eines Programmbeirates verlangen, der aus mindestens sieben Vertretern bedeutender gesellschaftlicher Organisationen des Landes entsprechend der Zusammensetzung des Landesrundfunkausschusses besteht und dem die Befugnis eingeräumt wird, auf die Struktur des Programms Einfluss zu nehmen.
(5) § 25 bleibt unberührt.