Versionsverlauf


§ 14 HFeiertagsG

Bibliographie

Titel
Hessisches Feiertagsgesetz (HFeiertagsG)
Amtliche Abkürzung
HFeiertagsG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
17-6

(1) Die örtliche Ordnungsbehörde kann für einzelne Feiertage von den in diesem Abschnitt vorgesehenen Beschränkungen und Verboten Befreiung gewähren.

(2) Für den vollautomatischen Betrieb von Portalwaschanlagen, die mit Tankstellen verbunden sind, kann die örtliche Ordnungsbehörde für alle gesetzlichen Feiertage Befreiung von dem Arbeitsverbot nach § 6 Abs. 1 gewähren; dies gilt nicht für den Karfreitag, den Volkstrauertag und den Totensonntag. Die Öffnungszeiten sind so festzulegen, dass sie vom 1. Mai bis zum 31. August die Zeit von 7 Uhr bis 21 Uhr, in den übrigen Monaten von 7 Uhr bis 20 Uhr nicht überschreiten.

(3) Bei der Entscheidung über die Befreiung sollen die sich aus der Beschaffenheit und Lage der Anlage ergebenden Auswirkungen sowie die Vermeidbarkeit verhaltensbedingter Lärmbeeinträchtigungen berücksichtigt werden. Befreiungen können mit Bedingungen und Auflagen verbunden sowie unter dem Vorbehalt des Widerrufs und unter dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen erteilt werden. Die Befreiung nach Abs. 2 wird für längstens drei Jahre erteilt und kann entsprechend verlängert werden.