Anlage 1.16 AllGO - Nrn. 82 - 89

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
Amtliche Abkürzung
AllGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014400000
Nr.GegenstandGebühr/ Pauschbetrag
Euro
82Niedersächsisches Landesamt für Statistik
Schriftliche oder fernmündliche Auskunft
82.1 für die erste angefangene halbe Arbeitsstunde25
82.2 je weitere angefangene Viertelstunde12,50
82.3 bei Einsatz von Großrechnerprogrammen zusätzlich
je angefangene Minute Rechenzeit8 bis 58
A n m e r k u n g e n zu Nr. 82:
a)Gebühren werden nicht erhoben, wenn die Erarbeitung der Auskunft weniger als eine Viertelstunde erfordert.
b)Bei Auskünften zu Ausbildungs- oder Studienzwecken ermäßigt sich die Gebühr um die Hälfte.
83Stiftungen
83.1Bürgerliches Gesetzbuch
83.1.1 Anerkennung nach § 80250 bis 1.200
83.1.2Maßnahme nach § 8750 bis 1.000
83.2Niedersächsisches Stiftungsgesetz
83.2.1Genehmigung nach § 7 Abs. 3 Satz 3
83.2.1.1 einer Satzungsänderung50 bis 1.000
83.2.1.2 der Zusammenlegung von Stiftungen50 bis 1.000
83.2.1.3 der Aufhebung einer Stiftung50 bis 1.000
83.2.2Maßnahme nach § 8 Abs. 1 Satz 250 bis 1.000
83.2.3Genehmigung oder Maßnahme aufgrund der Satzung einer Stiftung50 bis 200
83.2.4 Maßnahme nach § 11 Abs. 1 Satz 2100 bis 1.000
83.2.5 Vertretungsbescheinigung nach § 11 Abs. 2 Satz 235 bis 350
83.2.6 Anforderung von nach § 11 Abs. 3 einzureichenden Unterlagen bei Überschreitung der Frist nach § 11 Abs. 325
83.2.7 Prüfung der nach § 11 Abs. 3 einzureichenden Unterlagen 50 bis 750
83.2.8 Maßnahme nach den §§ 12 bis 1650 bis 750
A n m e r k u n g zu Nr. 83:
Eine Gebühr ist nicht zu erheben, wenn die Kostenschuldnerin eine Stiftung ist, die ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken im Sinne des § 51 Satz 1 der Abgabenordnung dient, oder wenn die Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer solchen Stiftung Gegenstand des Verfahrens ist.
84Strahlenschutz
84.1Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 3 Abs. 31 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618)
84.1.1Genehmigung des Umgangs mit umschlossenen radioaktiven Stoffen nach § 7 Abs. 1
84.1.1.1mit einer Aktivität bis zum 103fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2295
84.1.1.2mit einer Aktivität bis zum 105fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2295 bis 530
84.1.1.3mit einer Aktivität bis zum 107fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2530 bis 740
84.1.1.4mit einer Aktivität bis zum 109fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2740 bis 2.360
84.1.1.5mit einer Aktivität bis zum 1011fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 22.360 bis 11.200
84.1.1.6mit einer Aktivität über dem 1011fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 211.200 bis 35.350
84.1.2Genehmigung des Umgangs mit offenen radioaktiven Stoffen nach § 7 Abs. 1
84.1.2.1mit einer Aktivität bis zum 103fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2440
84.1.2.2mit einer Aktivität bis zum 105fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2440 bis 650
84.1.2.3mit einer Aktivität bis zum 107fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2650 bis 1.120
84.1.2.4mit einer Aktivität über dem 107fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 21.120 bis 11.800
A n m e r k u n g e n zu den Nrn. 84.1.1.1 bis 84.1.2.4:
a)Die Gebührensätze gelten auch für die Genehmigung der Zwischenlagerung radioaktiver Stoffe einschließlich radioaktiver Abfälle.
b)Bei mehreren umschlossenen oder mehreren offenen radioaktiven Stoffen mit unterschiedlichen Freigrenzen ist die Gebühr als Summe der Quotienten von Einzelaktivität des jeweiligen radioaktiven Stoffes und dessen Freigrenze nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 zu ermitteln.
c)Gilt die Genehmigung gleichzeitig für mehrere umschlossene und offene radioaktive Stoffe, so sind die Gebühren gesondert für umschlossene und offene radioaktive Stoffe entsprechend der Anmerkung in Buchstabe b zu ermitteln. Die Gesamtgebühr ist als Summe beider Einzelgebühren zu berechnen
84.1.3Änderung, Ergänzung oder Nachtrag zu Genehmigungen nach § 7 Abs. 1118 bis 880
84.1.4Genehmigung der Errichtung einer Anlage nach § 11 Abs. 10,2 v. H. der Errichtungskosten
mindestens740
höchstens35.350
84.1.5Betriebsgenehmigungen
84.1.5.1Betriebsgenehmigung nach § 11 Abs. 2650 bis 12.850
84.1.5.2Befristete Betriebsgenehmigung nach § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 5192 bis 1.280
84.1.6Untersagung des Betriebes nach § 12 Abs. 2310
84.1.7Genehmigung der Tätigkeit in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 15 Abs. 1192 bis 1.030
84.1.8Genehmigung der Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe oder kernbrennstoffhaltiger Abfälle nach § 16 Abs. 1
84.1.8.1mit einer Aktivität bis zum 103-fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2295
84.1.8.2mit einer Aktivität bis zum 105-fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2295 bis 440
84.1.8.3mit einer Aktivität bis zum 107-fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2440 bis 880
84.1.8.4mit einer Aktivität bis zum 109-fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2880 bis 2.240
84.1.8.5mit einer Aktivität bis zum 1015-fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 22.240 bis 6.500
84.1.8.6Änderung, Ergänzung oder Nachtrag zu Genehmigungen nach § 16 Abs. 1118 bis 355
A n m e r k u n g zu den Nrn. 84.1.8.1 bis 84.1.8.6:
Bei mehreren radioaktiven Stoffen mit unterschiedlichen Freigrenzen ist die Gebühr als Summe der Quotienten von Einzelaktivität des jeweiligen radioaktiven Stoffes und dessen Freigrenzen nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 zu ermitteln
84.1.9Freigabe nach § 29 Abs. 2, jedoch nicht bei Anlagen nach § 7 Abs. 1 des Atomgesetzes
84.1.9.1Uneingeschränkte Freigabe nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 5100 bis 2.500
84.1.9.2Uneingeschränkte Freigabe nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 6100 bis 2.500
84.1.9.3Uneingeschränkte Freigabe nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 7100 bis 2.500
84.1.9.4Uneingeschränkte Freigabe nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 8100 bis 2.500
84.1.9.5Freigabe nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 9100 bis 2.500
84.1.9.6Freigabe nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 10100 bis 2.500
84.1.9.7Freigabe nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 10 a100 bis 2.500
A n m e r k u n g zu den Nrn. 84.1.9.1 bis 84.1.9.7:
Gilt die Genehmigung für die Freigabe nach § 29 Abs. 2 für mehrere Stoffe, so ist die Gesamtgebühr als Summe der Einzelgebühren zu berechnen.
84.1.10Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz
84.1.10.1Anerkennung von Kursen (§ 30 Abs. 1 Satz 1) 50 bis 1.000
84.1.10.2Erweiterung der Anerkennung von Kursen (§ 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 2) 50
84.1.10.3Prüfung und Bescheinigung der Fachkunde oder der Kenntnisse nach § 30 Abs. 1 Satz 350 bis 500
84.1.10.4Anerkennung von Kursen oder anderen Fortbildungsmaßnahmen (§ 30 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 2) 50 bis 500
84.1.10.5Entzug der Fachkunde, Feststellung über nicht ausreichende Kenntnisse oder Erteilung von Auflagen zur Fortgeltung der Fachkunde oder zum Erwerb ausreichender Kenntnisse nach § 30 Abs. 2 Satz 4, auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 250 bis 500
84.1.10.6Veranlassung einer Überprüfung der Fachkunde oder der Kenntnisse nach § 30 Abs. 2 Satz 5, auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 250 bis 250
84.1.11Strahlenschutzbereiche
84.1.11.1Bestimmung von weiteren Strahlenschutzbereichen nach § 36 Abs. 3176
84.1.11.2Gestattung einer Ausnahme von Strahlenschutzbereichen nach § 36 Abs. 2 Satz 3, § 36 Abs. 3 Satz 2, § 37 Abs. 1 Satz 2146 bis 740
84.1.12Gestattung einer Ausnahme von der Ermittlung der Körperdosis nach § 40 Abs. 1 Satz 3146
84.1.13Registrierung von Strahlenpässen nach § 40 Abs. 2 Satz 1 oder § 95 Abs. 3
84.1.13.1bei gleichzeitiger Registrierung von einem bis fünf Stück35
84.1.13.2jede weitere Registrierung je Stück3,50
84.1.14Anerkennung von Aufzeichnungen über eine Strahlenexposition nach § 40 Abs. 2 Satz 350 bis 500
84.1.15Anordnung von Messungen nach § 40 Abs. 5295
84.1.16Bestimmung der Art der Ermittlung der Körperdosis nach § 41 Abs. 1 Satz 2220
84.1.17Festlegung einer Ersatzdosis nach § 41 Abs. 1 Satz 3100
84.1.18Bestimmung einer Messstelle nach § 41 Abs. 1 Satz 45.000 bis 10.000
84.1.19Anordnung eines anderen Personendosismessverfahrens nach § 41 Abs. 3295
84.1.20Fristverlängerung für die Einreichung von Dosimetern nach § 41 Abs. 4146 bis 295
84.1.21Anordnung nach § 44 Abs. 1 Satz 4 oder § 44 Abs. 3 Satz 350 bis 510
84.1.22Gestattung des Tätigwerdens von 16- bis 18-jährigen Personen nach § 45 Abs. 2118
84.1.23Festlegung von Aktivitätsabgaben und Aktivitätskonzentrationen nach § 47 Abs. 2 bis 5440 bis 7.400
84.1.24Befreiung von der Mitteilungspflicht nach § 48 Abs. 1 Nr. 250 bis 510
84.1.25Anordnung nach § 48 Abs. 2 Satz 1 oder § 48 Abs. 350 bis 510
84.1.26Bestimmung der Messstelle nach § 48 Abs. 2 Satz 250 bis 510
84.1.27Festlegung von abweichenden Dosisgrenzwerten für Auszubildende und Studierende zwischen 16 und 18 Jahren nach § 55 Abs. 3202
84.1.28Zulassung einer weiteren beruflichen Strahlenexposition nach § 5650 bis 510
84.1.29Zulassung besonderer Strahlenexpositionen nach § 58 Abs. 1355
84.1.30Verkürzung der Untersuchungsfristen nach § 60 Abs. 3220
84.1.31Anordnung von Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach § 60 Abs. 4355
84.1.32Entscheidung über eine ärztliche Bescheinigung nach § 62 Abs. 1220
84.1.33Anordnung von Tätigkeitsbeschränkungen oder -verboten nach § 63 Abs. 2295
84.1.34Ermächtigung von Ärzten nach § 64 Abs. 1355
84.1.35Anordnung einer Prüfung nach § 66 Abs. 4295
84.1.36Bestimmung einer Sachverständigen oder eines Sachverständigen nach § 66 Abs. 1
84.1.36.1Erstbestimmung710 bis 7.100
84.1.36.2Nachträgliche Benennung zusätzlicher sachverständiger Personen, je Person340
84.1.36.3Bestätigung von Sachverständigen, je Person296
84.1.37Verlängerung der Überprüfungsfrist nach § 66 Abs. 3355
84.1.38Befreiung von der Buchführungs- und Anzeigepflicht nach § 70 Abs. 5146
84.1.39Zustimmung zu einem elektronischen Buchführungssystem nach § 73 Abs. 2 Satz 2, jedoch nicht bei Anlagen nach § 7 Abs. 1 des Atomgesetzes50 bis 250
84.1.40Anordnung über die Art der Behandlung und Verpackung radioaktiver Abfälle nach § 74 Abs. 150 bis 510
84.1.41Zulassung der Ablieferung radioaktiver Abfälle an eine Landessammelstelle nach § 76 Abs. 5, jedoch nicht bei radioaktiven Abfällen von Anlagen nach § 7 Abs. 1 des Atomgesetzes100 bis 2.500
84.1.42 Anordnung oder Genehmigung einer Ausnahme von der Ablieferungspflicht im Einzelfall oder für einzelne Abfallarten nach § 77 Satz 1, jedoch nicht bei radioaktiven Abfällen von Anlagen nach § 7 Abs. 1 des Atomgesetzes100 bis 2.500
84.1.43Qualitätssicherung bei der medizinischen Strahlenanwendung
84.1.43.1Überprüfung der Qualitätssicherung bei der Untersuchung mit offenen radioaktiven Stoffen nach § 83 Abs. 1250 bis 2.500
84.1.43.2Überprüfung der Qualitätssicherung bei der Untersuchung mit umschlossenen radioaktiven Stoffen nach § 83 Abs. 1250 bis 2.500
84.1.43.3Überprüfung der Qualitätssicherung bei der Behandlung mit offenen radioaktiven Stoffen nach § 83 Abs. 1250 bis 2.500
84.1.43.4Überprüfung der Qualitätssicherung bei der Anwendung radioaktiver Arzneimittel nach § 83 Abs. 1250 bis 2.500
84.1.43.5Überprüfung der Qualitätssicherung bei der Anwendung in der Teletherapie nach § 83 Abs. 1250 bis 2.500
84.1.43.6Überprüfung der Qualitätssicherung bei der Anwendung in der Brachytherapie nach § 83 Abs. 1250 bis 2.500
84.1.44Entlassung von Rückständen aus der Überwachung nach § 98 Abs. 1 Satz 1100 bis 2.500
84.1.45Anordnung von Schutzmaßnahmen oder zur Beseitigung von Rückständen nach § 99 Satz 250 bis 510
84.1.46 Anordnung von Strahlenschutzmaßnahmen nach § 10250 bis 510
84.1.47Genehmigung des Zusatzes von radioaktiven Stoffen oder der Aktivierung nach § 106 Abs. 1100 bis 1.000
84.1.48Anordnung von Maßnahmen nach § 113440
84.1.49Gestattung einer Ausnahme von Strahlenschutzvorschriften nach § 114295 bis 590
84.2Röntgenverordnung in der Fassung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604)
84.2.1Röntgeneinrichtungen
84.2.1.1Betriebsgenehmigung
84.2.1.1.1Betriebsgenehmigung nach § 3 Abs. 1295 bis 1.470
84.2.1.1.2Betriebsgenehmigung nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 4
84.2.1.1.2.1 beschränkt auf den Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst3.000 bis 5.000
84.2.1.1.2.2 über den Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst hinausGebühr nach Nr. 84.2.1.1.2.1 zuzüglich 230
84.2.1.2Genehmigung von Änderungen nach § 3 Abs. 1146 bis 410
84.2.1.3Verlängerung der Betriebsgenehmigung nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 4300 bis 750
84.2.1.4Entscheidung über eine Bescheinigung nach § 4 Abs. 2 Satz 3140 bis 710
84.2.1.5Untersagung des Betriebs nach § 4 Abs. 6355
84.2.1.6Bestimmung einer Sachverständigen oder eines Sachverständigen nach § 4a Abs. 1
84.2.1.6.1Erstbestimmung710 bis 7.100
84.2.1.6.2Nachträgliche Benennung zusätzlicher sachverständiger Personen, je Person355
84.2.2Störstrahler
84.2.2.1Betriebsgenehmigung nach § 5 Abs. 1295 bis 1.470
84.2.2.2Änderung, Ergänzung oder Nachtrag zu Betriebsgenehmigungen nach § 5 Abs. 1118 bis 355
84.2.2.3Anordnung einer Prüfung von Störstrahlern nach § 5 Abs. 7295
84.2.3Untersagung von Tätigkeiten nach § 7 Abs. 1 oder 2355
84.2.4Ablehnung von Personen als Strahlenschutzbeauftragte nach § 14 Abs. 1295
84.2.5Anordnung zum Erlass einer Strahlenschutzanweisung nach § 15a Satz 1200
84.2.6Festlegung von Abweichungen nach § 16 Abs. 3 Satz 6, Abs. 4 Satz 4220
84.2.7Prüfung von Röntgenaufnahmen sowie Aufzeichnungen nach § 16 und § 17a Abs. 1 und 2
84.2.7.1eines Generators mit einem Anwendungsgerät232 bis 415
84.2.7.2eines Generators mit mehr als einem Anwendungsgerät und von Spezialgeräten (CT, DSA usw.)285 bis 770
A n m e r k u n g zu den Nrn. 84.2.7.1 und 84.2.7.2:
Die Gebühr wird auch erhoben für die Prüfung von Röntgenaufnahmen sowie Aufzeichnungen eines Betreibers/Vertragsarztes, der die Röntgeneinrichtung eines anderen Betreibers mitbenutzt (z.B. Apparategemeinschaft).
84.2.8Prüfung von Aufzeichnungen nach den §§ 17 und 17a100 bis 300
84.2.9Festlegung von Abweichungen nach § 17 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 4220
84.2.10Fachkunde oder Kenntnisse im Strahlenschutz
84.2.10.1Anerkennung von Kursen nach § 18a Abs. 1 Satz 150 bis 1.000
84.2.10.2Erweiterung der Anerkennung von Kursen (§ 18a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2) 50
84.2.10.3Prüfung und Bescheinigung der Fachkunde oder der Kenntnisse nach § 18a Abs. 1 Satz 350 bis 500
84.2.10.4Anerkennung von Kursen oder anderen Fortbildungsmaßnahmen (§ 18a Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2) 50 bis 500
84.2.10.5Entzug der Fachkunde, Feststellung über nicht ausreichende Kenntnisse oder Erteilung von Auflagen zur Fortgeltung der Fachkunde oder zum Erwerb ausreichender Kenntnisse nach § 18a Abs. 2 Satz 4 auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 250 bis 500
84.2.10.6Veranlassung einer Überprüfung der Fachkunde oder der Kenntnisse nach § 18a Abs. 2 Satz 5 auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 250 bis 250
84.2.11Anordnung weiterer Kontroll- und Überwachungsbereiche nach § 19 Abs. 4176
84.2.12Gestattung des Betriebs außerhalb eines Röntgenraumes nach § 20 Abs. 3 Nr. 4295
84.2.13Anordnung nach § 20 Abs. 4200
84.2.14Gestattung weiterer Personen im Strahlenschutzbereich nach § 22146
84.2.15Anordnung der Hinterlegung nach § 28 Abs. 3 Satz 4118
84.2.16Zulassung von Ausnahmen nach § 31c Satz 2200
84.2.17Anordnungen nach § 33 Abs. 1, 2 oder 5295
84.2.18Zulassung von Ausnahmen nach § 33 Abs. 6 Satz 1200 bis 500
84.2.19Zulassung einer Ausnahme nach § 35 Abs. 1 Satz 2146
84.2.20Registrierung von Strahlenpässen nach § 35 Abs. 2 Satz 1
84.2.20.1bei gleichzeitiger Registrierung von einem bis fünf Stück35
84.2.20.2jede weitere Registrierung je Stück3,50
84.2.21Bestimmung einer Messstelle nach § 35 Abs. 4 Satz 25.000 bis 10.000
84.2.22Gestattung und Anordnung von abweichenden Zeitabständen nach § 35 Abs. 7146 bis 295
84.2.23Anordnungen nach § 35 Abs. 8 Nrn. 1 und 3220
84.2.24Festlegung einer Ersatzdosis nach § 35 Abs. 8 Nr. 2100
84.2.25Abkürzung der Untersuchungsfrist nach § 37 Abs. 3220
84.2.26Anordnung von Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach § 37 Abs. 4 und 5220
84.2.27Entscheidung über eine ärztliche Entscheidung nach § 39 Abs. 1220
84.2.28Anordnung von Tätigkeitsbeschränkungen oder -verboten nach § 40 Abs. 2295
84.2.29Ermächtigung von Ärzten nach § 41 Abs. 1220
84.2.30Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 11200
84.3Atomgesetz
Aufsichtsmaßnahmen der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 19, soweit sie nicht Anlagen nach § 7 oder Tätigkeiten nach den §§ 4, 6 und 9 betreffen Gebühr nach Nr. 39
85Tierzucht
85.1Tierzuchtgesetz
85.1.1Durchführung von Leistungsprüfungen bei Pferden durch das Landgestüt nach § 4 Abs. 2,
je Tier200 bis 360
85.1.2Anerkennung einer Zuchtorganisation (§ 7) 90 bis 3.000
85.1.3Zustimmung zu Änderungen der Sachverhalte nach § 7 Abs. 690 bis 3.000
85.1.4Erlaubnis zum Betrieb einer Besamungsstation nach § 9 Abs. 190 bis 3.000
85.1.5Erlaubnis zum Betrieb einer Embryotransfereinrichtung nach § 14 Abs. 190 bis 3.000
85.1.6Zulassung einer Ausnahme nach § 17 Abs. 290 bis 3.000
85.2Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz vom 15. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1776)
85.2.1Anerkennung von Ausbildungsstätten (§ 1) 60 bis 600
85.2.2Ausstellung eines Prüfungszeugnisses nach § 4 Abs. 460
85.2.3Bescheinigung nach § 6 Abs. 335
85.2.4Bescheinigung nach § 9 Abs. 260
86Titel, Orden, Ehrenzeichen
86.1Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
86.1.1Ausstellung einer Ersatzurkunde nach § 9 Abs. 125
86.1.2Erteilung einer Genehmigung zum Erwerb ohne Vorlegung eines Besitznachweises nach § 14 Abs. 2 Satz 225
86.2Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen vom 6. Mai 1959 (BGBl. I S. 247)
86.2.1Ausstellung einer Bescheinigung nach § 1 Abs. 1 Buchst. a25
86.2.2Ausstellung eines Berechtigungsausweises nach § 13 Abs. 129
87Aktenüberlassung, Aktenversendung
87.1Überlassung von Akten (Akteneinsicht),
je Akte14
87.2Versendung von Akten auf Antrag,
je Akte12
A n m e r k u n g e n zu den Nrn. 87.1 und 87.2:
a)Die Gebühr nach Nr. 87.1 ist nicht zu erheben, wenn die Akteneinsicht in einem laufenden Verfahren an Verfahrensbeteiligte gewährt wird.
b)Die Aufwendungen, die Dritten für die Versendung zu zahlen sind, sind in der Gebühr nicht enthalten und gesondert als Auslagen zu erheben
88Umwelthaftungsgesetz
88.1Auskunft gegenüber dem Geschädigten nach § 935 bis 212
88.2Auskunft gegenüber dem Inhaber der Anlage nach § 1070 bis 355
88.3Anordnung der Deckungsvorsorge nach § 19 Abs. 1 Satz 2140 bis 1.410
88.4Untersagung des Betriebes der Anlagen nach § 19 Abs. 4140 bis 3.540
89(weggefallen)