§ 99 HeilBerG - Weiterbildung nach bisherigem Recht
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den Vorschriften der fachlichen Weiterbildung der DDR begonnene Weiterbildung wird nach den bisherigen Vorschriften fortgeführt.
(2) Eine nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, jedoch vor In-Kraft-Treten einer auf diesem Gesetz beruhenden Weiterbildungsordnung begonnene Weiterbildung wird bis zu einem Jahr auf die Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung angerechnet, wenn sie den bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften entsprochen hat.
(3) Nach bisherigem Recht erworbene Fachbezeichnungen können nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung weitergeführt werden.